Allgemeine Geschäftsbedingungen der Loyalista GmbH
1 Geltungsbereich
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Loyalista GmbH, Friedlandstraße 58, 44869 Bochum (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden/der Kundin (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
(2) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Der Auftraggeber versichert, dass er als Unternehmer und nicht als Verbraucher handelt. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2 Vertragsschluss
(1) Der Auftraggeber muss sich auf der Webseite des Auftragnehmers registrieren. Danach entscheidet sich der Auftraggeber für ein Paket mit einer bestimmten Laufzeit. Der Auftraggeber gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Vertrages durch vollständige Beendigung des Buchungsprozesses ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung per E-Mail übersendet hat.
(2) Mit Vertragsschluss akzeptiert der Auftraggeber die AGB des Auftragnehmers.
(3) Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert. Der Auftraggeber kann den Vertragstext ausdrucken oder abspeichern.
3 Zahlungsmodalitäten
(1) Die Zahlungsmethoden richten sich nach der Vereinbarung der Parteien.
(2) Die Fälligkeit richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Zahlungszielen. Der Auftraggeber kommt bereits durch Versäumung des Zahlungstermins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Auftragnehmer für das Jahr Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
(3) Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Auftragnehmer nicht aus.
(4) Die Aufrechnung gegenüber dem Auftragnehmer steht dem Auftraggeber nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur insoweit ausüben, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt seine Preise und die Funktionalität mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Bei einer Preiserhöhung oder Einschränkung der Funktionalität steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu, wenn dieser binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung dieser widerspricht. Der Widerspruch bedarf der Schriftform.
4 Leistungen / Pflichten
(1) Der Auftragnehmer schuldet nur die Leistungen gemäß dem ausgewählten Paket oder nach gesonderter Vereinbarung.
(2) Für darüber hinausgehende Leistungen ist eine gesonderte Vergütung fällig. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vorab über die Kosten für Sonderleistungen. Der Auftraggeber erbringt insbesondere keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen selbst verantwortlich.
(3) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Auftragnehmer den erforderlichen Zugang, Zutritt und alle erforderlichen Informationen und Daten in einfach zu verarbeitender Form zur Verfügung zu stellen, um die vereinbarten Leistungen erfüllen zu können.
(4) Der Auftragnehmer ist zur Beauftragung von Subunternehmen befugt, ohne dass es einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
(5) Der Auftraggeber ist in der Wahl geeigneter Mittel zur Auftragserfüllung grundsätzlich frei.
(6) Der Auftraggeber erkennt an, dass Punkte bei einem nicht aktiven Konto nicht eingelöst werden können. Diese können jedoch weiterhin gesammelt werden.
(7) Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich im Falle der höheren Gewalt, Ausfall technischer Systeme, oder bei Erkrankung des Personals des Auftragnehmers sowie bei Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entsprechend. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes wird hierfür ausgeschlossen.
5 Laufzeit, Kündigung
(1) Der Vertrag über ein Paket für eine Cloud-Lösung läuft für die bei der Buchung ausgewählte Erstvertragslaufzeit. Danach verlängert sich der Vertrag entsprechend um die gleiche Laufzeit wenn dieser nicht mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende gekündigt wird.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung trotz Mahnung in Verzug ist oder die Mitwirkungspflichten verweigert.
(3) Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Kündigung, ist der Zugang der Kündigungserklärung maßgeblich.
6 Haftung
(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit des Kunden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für den entgangenen Gewinn, falls es zu einem Ausfall oder der Störung kommt. Es wird keine Haftung für den Fall übernommen, dass der Punktekontostand oder sonstige gespeicherte Daten verloren gehen.
(4) Die Einschränkungen nach Abs. 1 bis 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
7 Besondere Bedingungen für die Software-Erstellung
Bei der Beauftragung von Leistungen im Bereich der Software-Erstellung gelten ergänzend folgende Bedingungen:
(1) Der Auftragnehmer erbringt die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungszeit wird auf ein Jahr verkürzt. Farben, Töne und andere der subjektiven Beurteilung unterliegende Merkmale der vertraglichen Leistung, die Ausfluss der gestalterischen Freiheit des Auftragnehmers sind, können nicht Gegenstand von Mängelrügen sein, soweit der Auftraggeber zu diesen Merkmalen keine exakten und technisch umsetzbaren Anweisungen gegeben hat. Der Auftragnehmer erbringt zwei Korrekturschleifen, soweit nichts anderes mit dem Auftraggeber vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung bedarf zur Wirksamkeit der Textform.
(2). Der Auftraggeber verpflichtet sich zur unverzüglichen Mängelanzeige. Als unverzüglich gilt dabei eine Frist innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung. Später geltend gemachte Mängel muss der Auftragnehmer nicht beseitigen. Der Auftragnehmer schuldet keine Mängelbeseitigung aufgrund von Mängeln, die auf ein Verhalten oder Änderungen des Auftraggebers zurück zu führen sind.
(3) Der Auftragnehmer gewährt die Kompatibilität der Software nur unter gängigen Betriebssystemen. Als gängig ist dabei das Betriebssystem anzusehen, welches auf etwaig gelieferter Hardware installiert ist, ansonsten je nach Vereinbarung Linux oder Windows.
(4) Die Erstellung einer angepassten Version für andere Geräte/Systeme ist gesondert zu vereinbaren.
(5) Der Auftraggeber erwirbt an der Software eine Lizenz. Der Weiterverkauf und die Weiterlizenzierung sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.
(6) Die Kosten für den Betrieb von Software/Hardware sind vom Auftraggeber zu tragen und nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung.
(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme der Software innerhalb von 14 Tagen ab Fertigstellung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erteilt, sofern keine berechtigten Mängel geltend gemacht worden sind.
(8) Backups sind vom Auftraggeber zu erstellen, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart.
(9) Für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Einsatz von Erfassungssoftware und -hardware ist der Auftraggeber verantwortlich.
(10) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quelltextes.
8 Besondere Bedingungen für die Wartung
Bei der Beauftragung von Wartungsleistungen gelten ergänzend folgende Bedingungen:
(1) Die Erbringung der Wartungs-, Verwaltungs- und Pflegeleistungen erfolgt nur innerhalb der Geschäftszeiten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit einer Behandlung von Fehlern sowie der Vornahme von Updates, Upgrades oder sonstigen Installationen zeitnah nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen.
(2) Der Auftragnehmer schuldet nicht die Erbringung von Wartungen, die nach Stand der Technik unmöglich sind oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Als unverhältnismäßig gelten dabei insbesondere Programmierungsleistungen, wenn der Drittanbieter einer Software kein Update zur Verfügung stellt oder für eine Open Source Lösung kein Update verfügbar ist. Sofern für die Durchführung der Wartung weitere Auslagen anfallen (z.B. die Beschaffung zusätzlicher Soft- oder Hardware), weist der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab auf die zusätzlich anfallenden Kosten hin.
(3) Der Auftragnehmer ist im Falle höherer Gewalt, bei Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit oder absichtlicher Fehlerherbeiführung durch den Auftraggeber von der Wartungs-Leistung befreit. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers entsteht hieraus nicht.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine dauerhafte Überwachung der Software. Störungen und Probleme sind dem Auftragnehmer zu melden.
(5) Der Auftraggeber ist für die Erstellung von Backups selbst verantwortlich, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart. Vor einem jedem Einsatz des Auftragnehmers ist es dringend empfohlen ein Backup zu erstellen.
(6) Die Wartungsleistungen beziehen sich nur auf die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Software. Eine Korrektur anderer Inhalte/Software/Systeme/Hardware ist nicht geschuldet.
9 Updates
Der Auftragnehmer ist darum bemüht seine Cloud-Lösung auf dem technisch aktuellen Stand zu halten. Ein Anspruch auf bestimmte Updates ist jedoch ausgeschlossen, sofern diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden ist. Bei einer beauftragten Wartung gilt § 8.
10 Urheberrechte / Rechte Dritter
(1) Das Urheberrecht an den erstellten Inhalten, insbesondere dem Quelltext und an Texten/Grafiken, verbleibt beim Auftragnehmer. Vorbehaltlich vollständiger Zahlung der Vergütung wird dem Auftraggeber das zeitlich und räumlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht an den Inhalten eingeräumt. Die Lizenzbedingungen von etwaiger Drittanbieter-Software oder Open Source Software sind vom Auftraggeber zu beachten. Im Falle einer Vermietung von Software, erlischt das Nutzungsrecht mit Beendigung des Mietverhältnisses.
(2) Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Erbringung der Leistungen Inhalte zur Verfügung stellt, versichert der Auftraggeber, dass er an diesen Inhalten alle erforderlichen entsprechenden Rechte besitzt. Sofern der Auftragnehmer diesbezüglich von Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt Marken und andere geschützte Inhalt des Auftraggebers im Rahmen des vertraglichen Zwecks zu verwenden, wenn dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
11 Referenznennung
Der Auftragnehmer ist berechtigt auf der Webseite und in sozialen Netzwerken den Auftraggeber unentgeltlich als Referenz anzugeben, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart. Dies schließt auch die Verwendung des Logos des Auftraggebers ein.
12 Geheimhaltung
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen, Dateien und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.
(3) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.
(4) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen,
a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch den Auftraggeber bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen des Auftraggebers entwickelt hat,
f) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
13 Datenschutz
(1) Der Auftraggeber ist mit der Speicherung persönlicher Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer, unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere dem BDSG und der DSGVO einverstanden. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht, soweit dies nicht zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder eine Einwilligung vorliegt.
(2) Soweit der Auftraggeber die Daten von Dritten (z.B. Kunden, Mitarbeiter) übermittelt oder Zugang hierzu gewährt, versichert dieser, dass er eine Einwilligung vom Dritten eingeholt hat und stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen diesbezüglich frei.
(3) Die Rechte des Auftraggebers bzw. des von der Datenverarbeitung Betroffenen ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO:
- Artikel 7 Abs. 3 – Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
- Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Bestätigung und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten
- Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
- Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
- Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
- Artikel 21 – Widerspruchsrecht
- Artikel 22 – Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden
- Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(4) Zur Ausübung der Rechte, wird der Auftraggeber bzw. der Betroffene gebeten sich per E-Mail an den Auftragnehmer oder bei Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.
(5) Der Auftragnehmer versichert angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen zu haben, um die Sicherheit von personenbezogenen Daten zu gewährleisten und das Risiko für die betroffenen Personen zu reduzieren.
(6) Auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet sich der Auftraggeber einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung abzuschließen. Der Auftraggeber trägt keine Kosten für die Erstellung des Vertrages.
(7) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass zu statistischen Zwecken Daten von Kunden des Auftraggebers anonymisiert ausgewertet werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich seine Kunde entsprechend darüber aufzuklären.
(8) Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung der Webseite des Auftragnehmers verwiesen.
14 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist der Sitz des Auftragnehmers in Bochum.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
Stand: August 2022